Fahrzeugbeschaffung
Grenzverkehr nach Österreich und Polen, was deutsche Speditionen beachten müssen
Grenzüberschreitender Verkehr Zulassung: Was deutsche Speditionen bei Transporten nach Österreich und Polen zu Lenkzeiten, Fahrtenschreiber und Zoll beachten müssen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Grenzüberschreitender Verkehr Zulassung verlangt von deutschen Speditionen mehr als eine gültige Fahrzeugzulassung: Fahrer, Fahrzeug und Ladung müssen drei Regelwerke gleichzeitig erfüllen.
- Für Österreich gilt seit 2021 eine eigene Lkw-Maut mit CO2-Komponente, für Polen das e-TOLL-System; beide laufen nicht über das deutsche Mautportal.
- Lenk- und Ruhezeiten richten sich nach EU-Verordnung 561/2006, nicht nach nationalem Recht.
- Fahrtenschreiber müssen der Verordnung 165/2014 entsprechen, Smart-Tachographen sind für die meisten gewerblichen Fahrzeuge Pflicht.
- Das Arbeitszeitgesetz gilt auch an der Grenze und ergänzt die EU-Lenkzeiten um Tages- und Wochenarbeitsgrenzen.
- Zoll- und Mautfragen laufen für deutsche Unternehmen über Zoll online, nicht über die Grenzabfertigung vor Ort.
Grenzüberschreitender Verkehr Zulassung: die Pflichten deutscher Speditionen
Wer mit einem deutschen Lkw nach Österreich oder Polen fährt, braucht keine neue Zulassung im Zielland. Der Fahrzeugschein aus Deutschland gilt innerhalb der EU weiter. Der Teufel steckt in den Nachweisen, die unterwegs mitgeführt werden müssen.
Zugelassen heißt nicht abgefertigt. Für jede Fahrt über die Grenze braucht der Fahrer Dokumente, die die Zulassung, die Ladung und die Berechtigung zur gewerblichen Güterbeförderung belegen. Fehlt eines, endet die Fahrt spätestens an der Kontrollstelle.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt, welche Ausrüstung am Fahrzeug vorhanden sein muss. Für Grenzfahrten kommen Warnwesten, Warndreieck und Verbandkasten nach den jeweiligen nationalen Vorschriften hinzu. Österreich und Polen haben eigene Anforderungen an die Ausrüstung.
Zuständig für die Zulassung von Fahrzeugen ist in Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Die Prüforganisationen TÜV und DEKRA führen Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung durch. Für gewerbliche Flotten kommt die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) als Unfallversicherungsträger hinzu.
Wer regelmäßig nach Österreich oder Polen fährt, sollte die Zulassungsdokumente in einer Kopie im Fahrzeug führen. Originale bleiben im Unternehmen. Das ist keine Pflicht, erspart aber Diskussionen bei Kontrollen. Die einschlägigen Markt- und Mautvorschriften für Speditionen und den Grenzverkehr sind über die Gesetze im Internet - Gesetze / Verordnungen - Teilliste abrufbar.
Welche Nachweise mitgeführt werden müssen
- Zulassungsbescheinigung Teil I im Original oder als beglaubigte Kopie
- Gültige Hauptuntersuchung nach StVZO
- Gemeinschaftslizenz für die gewerbliche Güterbeförderung
- Fahrerkarte für den Fahrtenschreiber
- Nachweise über Gefahrgut oder Sondertransporte, falls zutreffend
- Auslandskrankenversicherung und Sozialversicherungsnachweis für den Fahrer
Zulassung und Ausbau für Transporte nach Österreich und Polen
Ausbau meint hier nicht den Innenausbau, sondern die Ausrüstung, mit der ein Fahrzeug grenzüberschreitend verkehren darf. Dazu gehören Mautgeräte, Fahrtenschreiber und je nach Land zusätzliche Sicherheitsausstattung.
Für Österreich ist seit 2021 ein eigenes Mautsystem für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen in Betrieb. Die Maut bezieht sich auf die gefahrenen Kilometer und enthält eine CO2-Komponente. Deutsche Speditionen brauchen dafür ein GO-Box-Gerät oder eine vergleichbare Lösung des österreichischen Betreibers.
Für Polen läuft die Lkw-Maut über das e-TOLL-System. Auch hier ist eine eigene Registrierung nötig, das deutsche Mautportal hilft nicht weiter. Wer die Registrierung versäumt, riskiert Nachzahlungen und Bußgelder an der Grenze.
Der Ausbau betrifft auch die Fahrzeugtechnik. Spiegel, Beleuchtung und Reifendruck müssen den Anforderungen beider Länder entsprechen. In Österreich gilt auf Autobahnen eine Winterreifenpflicht bei winterlichen Verhältnissen, in Polen gelten eigene Regeln für die Beleuchtung am Tag.
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) weist regelmäßig auf die unterschiedlichen Ausbauvorgaben hin. Der Verband der Automobilindustrie (VDA) und der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) liefern technische Vorgaben für die Fahrzeugausstattung.
Schritt für Schritt zur grenzüberschreitenden Zulassung
- Fahrzeug beim KBA und bei der zuständigen Zulassungsstelle für den gewerblichen Einsatz registrieren lassen.
- Gemeinschaftslizenz bei der zuständigen Genehmigungsbehörde des Bundeslandes beantragen, etwa in Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Niedersachsen.
- Mautgerät für Österreich und Registrierung im polnischen e-TOLL-System vor der ersten Fahrt beschaffen.
- Fahrtenschreiber auf den aktuellen Stand nach Verordnung 165/2014 bringen und Fahrerkarten ausstellen lassen.
- Fahrer auf Lenk- und Ruhezeiten sowie auf die nationalen Ausbauvorgaben schulen.
- Zolldokumente über Zoll online vorbereiten und die Warennummer prüfen.
- Kopien aller Nachweise ins Fahrzeug legen und die Originale im Unternehmen archivieren.
Lenk- und Ruhezeiten nach EU-Verordnung 561/2006
Die Lenk- und Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Verkehr richten sich nach der Verordnung - 561/2006 - EN - EUR-Lex. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und geht den nationalen Regelungen vor. Wer nach Österreich oder Polen fährt, muss also nicht zwei Regelwerke nebeneinander beachten.
Die tägliche Lenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche ist eine Verlängerung auf zehn Stunden erlaubt. Nach spätestens viereinhalb Stunden Lenkzeit ist eine Pause von mindestens 45 Minuten fällig, teilbar in zwei Abschnitte von mindestens 15 und 30 Minuten.
Die Tagesruhezeit beträgt mindestens elf Stunden. Sie kann auf neun Stunden verkürzt werden, höchstens dreimal zwischen zwei Wochenruhezeiten. Die Wochenruhezeit liegt bei 45 Stunden und kann unter Bedingungen auf 24 Stunden reduziert werden.
Verstöße werden in Österreich und Polen streng kontrolliert. Beide Länder verhängen Bußgelder, die sich nach der Schwere und Dauer des Verstoßes richten. Bei schweren Verstößen kann die Weiterfahrt untersagt werden.
Die Verordnung regelt auch die Aufzeichnungspflicht. Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten werden automatisch erfasst. Manuelle Nachträge sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen begründet werden.
Was Disponenten bei der Tourenplanung beachten müssen
Die Planung muss die Lenkzeiten ab dem ersten Kilometer berücksichtigen, nicht erst ab der Grenze. Wer eine Tour nach Polen mit 900 Kilometern plant, kommt mit einem Fahrer und einer Tagesruhezeit nicht hin.
Fähren und Züge zählen als Unterbrechung, wenn der Fahrer während der Überfahrt ruhen kann. Für die Relation nach Polen ist das selten relevant, für Österreich schon eher.
Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte nach Verordnung 165/2014
Der Fahrtenschreiber ist das zentrale Kontrollgerät im grenzüberschreitenden Verkehr. Die Verordnung - 165/2014 - EN - EUR-Lex regelt, welche Geräte zugelassen sind, wie sie eingebaut werden und welche Daten sie speichern.
Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen im gewerblichen Güterverkehr ist der digitale Fahrtenschreiber Pflicht. Seit 2021 müssen neu zugelassene Fahrzeuge den Smart-Tachographen der zweiten Generation haben. Er erfasst Position und Lenkzeit automatisch.
Der Smart-Tachograph der zweiten Generation kann Grenzübertritte selbst registrieren. Damit entfällt das manuelle Eintragen des Grenzübertritts, das bei älteren Geräten noch nötig war. Die Umrüstung älterer Fahrzeuge läuft schrittweise.
Der Einbau darf nur durch zugelassene Werkstätten erfolgen. In Deutschland sind das Betriebe, die von den Prüforganisationen TÜV oder DEKRA anerkannt sind. Nach dem Einbau wird das Gerät verplombt und kalibriert.
Die Fahrerkarte ist persönlich und nicht übertragbar. Sie muss beim Führen des Fahrzeugs im Gerät stecken. Ohne Karte darf der Fahrer nicht losfahren, auch nicht für kurze Strecken.
Verstöße gegen die Gerätepflicht werden in Österreich und Polen geahndet. Dazu gehören fehlende Kalibrierung, manipulierte Geräte und nicht mitgeführte Fahrerkarten.
Kontrollgeräte im Überblick
| Gerät | Pflicht ab | Erfasst | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Analoger Fahrtenschreiber | Bestandsfahrzeuge | Lenkzeit, Weg | Nur noch für Altfahrzeuge |
| Digitaler Fahrtenschreiber | 3,5 t | Lenkzeit, Position | Fahrerkarte nötig |
| Smart-Tachograph Gen. 2 | Neuzulassungen 2021 | Grenzübertritt automatisch | Umrüstung läuft |
| Fahrerkarte | Pflicht beim Führen | Person und Betrieb | Nicht übertragbar |
Arbeitszeitregelungen nach ArbZG für Fahrer im Grenzverkehr
Das ArbZG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis gilt für Fahrer auch dann, wenn sie im Ausland unterwegs sind. Es ergänzt die Lenk- und Ruhezeiten um Arbeitszeitgrenzen, die über die reine Lenkzeit hinausgehen.
Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt. Be- und Entladezeiten, Wartezeiten und Kontrollen zählen zur Arbeitszeit.
Die Ruhepausen nach ArbZG betragen bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Diese Pausen können mit den Lenkzeitpausen zusammenfallen.
Zwischen zwei Arbeitstagen ist eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden vorgeschrieben. Sie kann auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn der Ausgleich innerhalb eines Monats erfolgt.
Für Nachtarbeit gelten besondere Regeln. Wer regelmäßig zwischen 23 und 6 Uhr arbeitet, hat Anspruch auf Ausgleich oder Gesundheitsuntersuchung. In Speditionen mit Nachtverkehr nach Österreich oder Polen ist das der Regelfall.
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bieten Schulungsmaterial zu diesen Pflichten an. Disponenten sollten die Arbeitszeit nicht nur nach Lenkzeit planen.
Praxisbeispiel: Tour München nach Salzburg
Ein Fahrer startet um 6 Uhr in München, lädt in Rosenheim und überquert die Grenze bei Salzburg gegen 10 Uhr. Die Lenkzeit bis dahin beträgt rund drei Stunden, die Arbeitszeit inklusive Ladetätigkeit etwa vier Stunden.
Für die Rückfahrt am selben Tag bleibt genug Spielraum, solange die Tagesarbeitszeit nicht über zehn Stunden steigt. Wer die Tour nach Polen plant, etwa von Dresden nach Wrocław, kommt mit einer Tagestour nicht hin und braucht eine Übernachtung.
Zoll- und Mautfragen bei Transporten nach Österreich und Polen
Innerhalb der EU entfallen Zollkontrollen für die meisten Waren. Für bestimmte Güter bleiben aber Zollformalitäten bestehen, etwa bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder bei Waren mit Ausfuhrbeschränkungen.
Die Abwicklung läuft über Zoll online - Startseite - .. Dort lassen sich Warennummern prüfen, Ausfuhranmeldungen erstellen und Verfahren wie das Versandverfahren abwickeln. Für Speditionen ist das der zentrale Zugang zu allen Zollfragen.
Für Österreich und Polen gilt: Die Maut wird nicht über Zoll online abgerechnet. Österreich betreibt ein eigenes System, Polen das e-TOLL-System. Beide verlangen eine Registrierung vor der ersten Fahrt.
Neben der Maut fallen in beiden Ländern Gebühren für bestimmte Strecken an. In Österreich betrifft das Tunnel und einige Passstraßen, in Polen einzelne Autobahnabschnitte, die nicht im e-TOLL-System erfasst sind.
Für die Markt- und Mautvorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen, die über Gesetze im Internet abrufbar sind. Dazu gehören das Güterkraftverkehrsgesetz und die Mautverordnung.
Umweltzonen in deutschen Städten wie Hamburg, Stuttgart oder Köln betreffen den Start- und Zielpunkt der Tour. Wer dort lädt oder entlädt, braucht die passende Plakette. Für Österreich und Polen gelten eigene kommunale Regelungen, die vor der Fahrt geprüft werden sollten.
Häufige Zoll- und Mautfragen vor der Abfahrt
- Ist die Warennummer für das Transportgut korrekt bestimmt?
- Liegt für verbrauchsteuerpflichtige Waren die nötige Erlaubnis vor?
- Ist das Mautgerät für Österreich aktiviert und geladen?
- Ist das Fahrzeug im polnischen e-TOLL-System registriert?
- Sind alle Zolldokumente in Kopie im Fahrzeug?
- Ist die Umweltplakette für Start- und Zielort vorhanden?
Häufige Fragen
Brauchen deutsche Speditionen für Österreich und Polen eine zusätzliche Zulassung?
Nein. Die deutsche Zulassung gilt innerhalb der EU weiter. Zusätzlich nötig sind die Gemeinschaftslizenz, die Fahrerkarte und die jeweiligen Mautgeräte.
Ab wann gilt der Smart-Tachograph?
Für neu zugelassene Fahrzeuge über 3,5 Tonnen im gewerblichen Güterverkehr ist der Smart-Tachograph der zweiten Generation seit 2021 Pflicht. Ältere Fahrzeuge werden schrittweise umgerüstet.
Gilt das Arbeitszeitgesetz auch im Ausland?
Ja. Das ArbZG gilt für Fahrer deutscher Unternehmen auch dann, wenn sie in Österreich oder Polen unterwegs sind. Es ergänzt die Lenk- und Ruhezeiten nach EU-Verordnung 561/2006.
Wo beantrage ich die Gemeinschaftslizenz?
Bei der zuständigen Genehmigungsbehörde des Bundeslandes, in dem das Unternehmen sitzt. In Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Sachsen sind das die jeweiligen Bezirksregierungen oder Landesämter.
Wie lange darf ich ohne Pause fahren?
Höchstens viereinhalb Stunden. Danach ist eine Pause von mindestens 45 Minuten fällig, die in zwei Abschnitte von 15 und 30 Minuten geteilt werden kann.
Läuft die Maut für Österreich und Polen über Zoll online?
Nein. Österreich und Polen betreiben eigene Mautsysteme. Zoll online ist für Zollformalitäten zuständig, nicht für die Mautabrechnung.